RS0125295 – OGH Rechtssatz
RS0125295 – OGH Rechtssatz
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Während § 29 StGB eine - indes bereits aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO relevante - Strafrahmenvorschrift darstellt, ist § 39 StGB Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift in Einem. Wird verfehlt ein um die Hälfte erhöhter Strafrahmen in Anschlag gebracht, ohne die konkrete Strafe über der geltenden Höchstgrenze festzusetzen, ist das Urteil gleichwohl nichtig (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO).