RS0125294 – OGH Rechtssatz
RS0125294 – OGH Rechtssatz
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Ist das Schöffengericht aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist der Nichtigkeitsgrund nicht anzunehmen.