JudikaturJustiz12Os114/22i

12Os114/22i – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Dezember 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kastner in der Strafsache gegen * Z* und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * O* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 30. Mai 2022, GZ 10 Hv 18/22w 62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * O* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * O* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (B./) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (C./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in T* und anderen Orten

B./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB [US 11]) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, zu strafbaren Handlungen der * Z* beigetragen, die in vier im Urteil näher dargestellten Angriffen vom 28. September 2021 bis zum 16. November 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bislang nicht ausgeforschten Mittätern (§ 12 StGB) im Urteil namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese mit dem Gesamtbetrag von 178.422,80 Euro am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, verleitete und dies versuchte, indem sie sich bei einem Telefonanruf fälschlich als Beamte der Kriminalpolizei ausgaben und wahrheitswidrig behaupteten, eine nahe Angehörige habe einen Verkehrsunfall mit Personen- oder umfangreichen Sachschäden verursacht, weshalb eine Kaution zu zahlen sei, damit die Angehörige nicht ins Gefängnis müsse, und es werde jemand von der Polizei vorbeikommen, um Bargeld und Wertgegenstände zur Ablöse abzuholen, wobei * Z* als „Polizistin Schwarz“ die Vermögenswerte in der Folge persönlich von den Opfern in Empfang nahm, beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er sie in Kenntnis des Tatplans zur Tatbegehung nach Österreich und zwischenzeitig wieder zurück nach Polen brachte,

C./ sich durch die unter B./ [US 10] angeführten Tathandlungen von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 bis zu seiner Festnahme am 16. November 2021 in Österreich und Polen an einer im angefochtenen Urteil beschriebenen kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * O*.

[4] Soweit die Mängelrüge eine „nachvollziehbare und schlüssige Begründung“ (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 5 erster und zweiter Fall) der Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers vermisst, nimmt sie nicht Maß an der eingehenden Beweiswürdigung des Erstgerichts US 13 bis 16. Damit verfehlt sie die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS Justiz RS0119370; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394). Der Sache nach bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst (ausreichende) Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit sowie zum Vorsatz jeweils auf unrechtmäßige Bereicherung, auf ein Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und auf Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 Euro. Sie orientiert sich jedoch nicht an den gerade dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichts (US 10 f). Solcherart bringt sie die geltend gemachte materiell rechtliche Nichtigkeit nicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung (RIS Justiz RS0099810).

[6] Gleiches gilt, soweit die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet (RIS-Justiz RS0116565), weshalb der festgestellte Zeitraum von September 2021 bis November 2021 (US 7 ff) keinen längerfristigen Zeitraum im Sinn des § 278 Abs 2 StGB darstellen sollte (vgl Plöchl in WK 2 § 278 Rz 8, RIS-Justiz RS0125232).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.