JudikaturJustizRS0125227

RS0125227 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2023

§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO regelt, dass „im Übrigen" das Verfahren jenem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine Ausnahme im Interesse der Verfahrensökonomie für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert nichts am Vorrang des für den unmittelbaren Täter zuständigen Gerichts; § 37 Abs 2 dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des § 37 Abs 2 StPO.

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