JudikaturJustizRS0125192

RS0125192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2009

1. Nach Art 24 Abs 3 dEGBGB knüpfen die Wirkungen der Sachwalterbestellung nicht am Heimatrecht des Betroffenen an, sondern werden dem Recht des anordnenden Staates unterstellt, weshalb sich „zumindest die meisten alltäglichen Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen eines Sachwalters nach österreichischem Recht richten".

2. Art 24 Abs 3 dEGBGB spricht vom Inhalt der Betreuung. Dazu gehören unter anderem die Auswahl des Betreuers, seine Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung, aber auch die Vertretungsmacht des Betreuers und sein Aufgabenkreis sowie die Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen.

3. Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach § 1896 dBGB, sondern nach § 268 Abs3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht.