JudikaturJustizRS0125169

RS0125169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2013

Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (§ 117 Z 2 lit b StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen.

Entscheidungen
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