JudikaturJustizRS0125116

RS0125116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2013

Gemäß § 512 Abs 1 StPO stehen nämlich gnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafen gleich, sodass die vom Bundespräsidenten ohne Bindung an materiallrechtliche Vorgaben letztlich festgesetzte Strafe so zu behandeln ist, als ob sie bereits das die ursprüngliche Strafe festsetzende Gericht so ausgesprochen hätte (Jerabek, WK-StPO § 512 Rz 1).

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