§ 512
§ 512 — StPO
§ 512 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 816/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12036506
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Gnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen stehen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafen gleich.
(2) Die Anordnung des Vollzuges solcher Strafen und die sonst auf Grund einer Begnadigung oder einer Hemmung des Vollzuges von Strafen zu treffenden Verfügungen kommen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des Gerichtes zu, das in erster Instanz erkannt hat.