RS0125108 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
RS0125108 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Art. 8 EMRK erfordert, dass die innerstaatlichen Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern treffen, wobei dem Kindeswohl besonderes Gewicht beizumessen ist. Insbesondere können Eltern aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Maßnahmen ableiten, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes abträglich wären. (Sahin gegen Deutschland und Sommerfeld gegen Deutschland)