JudikaturJustizRS0125108

RS0125108 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2018

Art. 8 EMRK erfordert, dass die innerstaatlichen Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern treffen, wobei dem Kindeswohl besonderes Gewicht beizumessen ist. Insbesondere können Eltern aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Maßnahmen ableiten, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes abträglich wären. (Sahin gegen Deutschland und Sommerfeld gegen Deutschland)

Entscheidungen
13