JudikaturJustizRS0125053

RS0125053 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2017

Art. 10 EMRK schützt das Recht der Journalisten, Informationen zu Fragen von allgemeinen Interesse zu verbreiten, sofern sie sich im guten Glauben und auf Grundlage exakter Tatsachen äußern, die journalistische Berufsethik gewahrt ist, sowie zuverlässige und sachliche Informationen liefern.

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