JudikaturJustizRS0124938

RS0124938 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2018

§ 34 Abs 1 Z 5 StPO nennt auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf §§ 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (§ 38 letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (§ 39 Abs 1 letzter Satz StPO) gemeint sind.

Entscheidungen
8