JudikaturJustizRS0124924

RS0124924 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2015

Da der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren nicht gilt, schadet es nicht, wenn nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter auch an der Verhandlung teilgenommen haben.

Entscheidungen
2