JudikaturJustizRS0124811

RS0124811 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Forderungen auf Entrichtung des Netznutzungsentgelts unterliegen ebenso wie Forderungen aufgrund von Lieferungen von Energie der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB verjährt daher genauso innerhalb von drei Jahren.

Entscheidungen
6