Spruch 1. Die Bezeichnung der erstklagenden Partei wird von „Dr. Brigitte Stampfer, Rechtsanwältin, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH (vormals K***** GmbH) FN ***** (***** des Handelsgerichts Wien)" auf „B***** GmbH, *****" richtiggestellt. 2. Der Revision wird Folge gegeben…
Text Begründung: Zu 1.: Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Erstklägerin sprach das Berufungsgericht aus (Punkt 1 lit a bis c der Entscheidung des Berufungsgerichts), dass das Verfahren in Ansehung der Erstklägerin unterbrochen sei, wies die Berufung, soweit sie von dieser erhoben worden war, zu…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in der Frage der Beweislast von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt. Die Revisionswerber machen geltend, es habe hier bei der allgemeinen Beweislastverteilung zu ble…