JudikaturJustizRS0124662

RS0124662 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2013

Sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Verhaltensweise (unerwünscht, unangebracht oder anstößig) als auch bei der Wirkung der Absicht und der Definition des Umfelds (einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend) reicht es jeweils aus, wenn alternativ („oder") eine der Tatbestandsvarianten verwirklicht wurde.

Entscheidungen
4