JudikaturJustizRS0124607

RS0124607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2022

Ein Antragsrecht nach § 21 Abs 1 und 2 GUG steht nur demjenigen zu, der nach Antragsinhalt und Aktenlage die mögliche Verletzung eines bücherlichen Rechts aufzuzeigen vermag.

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