JudikaturJustizRS0124534

RS0124534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2015

1. Die Rechtslage nach § 10 ERV 2006 idF BGBl II 333/2007 und § 89c Abs 5 GOG idF BRÄG 2008 lässt die elektronische Einbringung einer Urkunde im Grundbuchsverfahren durch einen Verweis auf die Archivierung der Originalurkunde in einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG und deren Freigabe zu. Diese elektronische Übermittlung ersetzt die Vorlage eines Originals.

2. Die zulässige elektronische Einbringung einer Urkunde setzt nach § 10 Abs 2 ERV 2006 einen in der Papiereingabe enthaltenen Hinweis auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv (§ 91c GOG) sowie die Erteilung der Ermächtigung zum Zugang und Bekanntgabe des eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs voraus. Die Vorlage einer Freigabebestätigung, die im Grundbuchsgesuch auch nicht unter den vorgelegten Urkunden aufgezählt wird, reicht ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die „freigegebene" Urkunde im Grundbuchsgesuch (in der Papiereingabe) nicht aus, um die Fiktion der Vorlage einer Originalurkunde zu bewirken.

Entscheidungen
6