GBG 1955
Gliederung
DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.
§ 91
Rückverweise
Der Grundbuchsführer hat auf den eingelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden von Amts wegen zu bestätigen.
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