JudikaturJustizRS0124528

RS0124528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2009

Hat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach § 110 Abs 4 KO nicht verzichtet, so beginnt für ihn die Frist zur Erhebung der Klage nach § 110 KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung, weil es in diesem Fall an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach § 124 ZPO in Verbindung mit § 171 KO mangelt.