RS0124517 – OGH Rechtssatz
RS0124517 – OGH Rechtssatz
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Ein „Altgläubiger" kann bei Verwirklichung des Tatbestandes der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Verhalten nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB) lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen. Wegen der gleichartigen Interessenlage, die den Gesetzgeber zur Einführung des § 69 Abs 5 KO bewogen hat, ist diese Bestimmung auf Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer (hier: „faktischer" Geschäftsführer), gestützt auf § 159 Abs 2 StGB, analog anzuwenden.