RS0124513 – OGH Rechtssatz
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Österreichische Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels in das Gemeinschaftsgebiet beim strafbestimmenden Wertbetrag nach § 35 Abs 4 FinStrG nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische Staatsgebiet verbracht wird. Für die Tabaksteuer gilt dasselbe. Allerdings kann insoweit Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG vorliegen.