Art. 1 § 36 Verzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
Art. 1 § 36 Verzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben. — FinStrG
Art. 1 § 36 Verzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben. — FinStrG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40173951
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(1) Der Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
(2) Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.
(3) Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)