§ 2
§ 2 — ZollR-DG
§ 2 — ZollR-DG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Artikel 11 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: "In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Begriffes „Zollgebiet der Gemeinschaft" der Begriff „Zollgebiet der Union"; ...; richtig wäre: "In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Begriffes „Zollgebietes der Gemeinschaft" der Begriff „Zollgebietes der Union".
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40178620
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.
(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend. Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.