JudikaturJustizRS0124496

RS0124496 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2013

Richtet sich der gemäß § 527 Abs 2 ZPO zugelassene Rekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem eine Entscheidung im Sinne des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben wurde („echter" Aufhebungsbeschluss), ist das Rekursverfahren zweiseitig. Die Rekursfrist beträgt in einem solchen Fall vier Wochen. Das gilt auch für die Frist zur Einbringung der Rekursbeantwortung.

Entscheidungen
2