RS0124488 – OGH Rechtssatz
RS0124488 – OGH Rechtssatz
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Der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung ist auch für die Beurteilung eines Rechtserwerbs durch den Kläger aufgrund einer Zession maßgeblich. Eine (vor Klagseinbringung) unterlassene Verständigung des Schuldners steht der Wirksamkeit der Zession daher nicht entgegen, wenn die Zession durch die im Prozess nachgeholte Verständigung wirksam wird.