RS0124465 – OGH Rechtssatz
RS0124465 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Eingriff in die Rechtsposition von Kunden, die durch missbräuchliche Maßnahmen begünstigt werden, kann bei einem besonders schwerwiegenden Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wenn der Eingriff - abgesehen von (ohnedies stets nur subsidiär zulässigen) noch einschneidenderen strukturellen Maßnahmen wie der Spaltung einer Gesellschaft und der Übertragung der betroffenen Verträge auf die neue Gesellschaft - die einzige Möglichkeit ist, die Auswirkungen des Missbrauchs auf die Marktstruktur zu beseitigen.