RS0124434 – OGH Rechtssatz
RS0124434 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die Bescheinigung eines konkreten Verhaltens des Antragsgegners voraus, das Gewaltanwendung im weiteren Sinn beinhaltet. Die Bescheinigung des bloßen Verdachts, der Antragsgegner verhalte sich gewalttätig - die Ausübung sexueller Gewalt ist von diesem Begriff selbstverständlich umfasst - reicht für die Annahme, das Verhalten des Antragsgegners mache das weitere Zusammenleben/Zusammentreffen unzumutbar, nicht.