RS0124428 – OGH Rechtssatz
RS0124428 – OGH Rechtssatz
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Die §§ 389 ff StPO regeln nur die Kostenansprüche zwischen dem Bund einerseits und dem Angeklagten, dem Privat- oder Subsidiarankläger und dritten Personen andererseits. Ob, inwieweit und gegen wen ein nach den angeführten Bestimmungen Kostenersatzpflichtiger einen Rückgriffsanspruch hat, ist damit nicht geregelt; diesbezüglich gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz.