JudikaturJustizRS0124405

RS0124405 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2019

§ 133a StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung sondern ein Rechtsinstitut sui generis, ist doch die Fortsetzung des Strafvollzugs einzig an die Missachtung der vom Verurteilten eingegangenen Verpflichtungen und nicht an sonstige Bedingungen wie eine neuerliche Verurteilung (§ 53 Abs 1 StGB) oder an weitere Voraussetzungen (vgl Abs 2 leg cit) geknüpft.

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