JudikaturJustizRS0124398

RS0124398 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2009

Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten (negativer Kompetenzkonflikt) ist die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen.

Entscheidungen
8