Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit als Teilurteil aufrecht erhalten, als dieses zu lauten hat: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 10.422,41 EUR samt 6 % Zinsen p.a. und 5,5 % Verzugszinsen p.a aus 12.272,41 EUR vom 19. …
Text Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen bestand eine langjährige Geschäftsbeziehung, wobei Ende der 90er-Jahre das Obligo auf den Konten des Beklagten stark anstieg und der ihm gewährte Überziehungsrahmen regelmäßig überzogen wurde. Im Jahr 2001 zahlte er schließlich zur Besicherung der offen…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag teilweise berechtigt. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, dass zur Auslegung der Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Ver…