JudikaturJustizRS0124353

RS0124353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Eine nicht freigestellte und erst nach Zurückweisung der gegnerischen außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte (eingelangte) Revisionsbeantwortung ist beschlussmäßig zurückzuweisen.

Entscheidungen
13