RS0124345 – OGH Rechtssatz
RS0124345 – OGH Rechtssatz
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Die klare gesetzliche Regelung des § 10 Abs 1 KSchG, wonach „besondere gesetzliche Regelungen über den Umfang der Vollmacht" unberührt bleiben, ist dahin zu verstehen, dass im Fall sonstiger gesetzlicher Vollmachtsumschreibungen - wie etwa der §§43ff VersVG - § 10 Abs 1 KSchG unanwendbar ist. Auch gegenüber Verbrauchern richtet sich daher der gesetzlich vermutete Vollmachtungsumfang von Versicherungsagenten nach §§ 43 ff VersVG.