JudikaturJustizRS0124327

RS0124327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2016

Ein Entschädigungsanspruch nach § 7b MedienG steht demjenigen einer strafbaren Handlung Verdächtigen, aber nicht rechtskräftig Verurteilten zu, der in einem Medium einer gerichtlich strafbaren Handlung als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet worden ist. Bei verfassungskonformer Interpretation der Begriffe „überführt oder schuldig hingestellt" ist mit Blick auf die durch Art 10 MRK garantierte Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten, dass der einem Straffall zugrunde liegende Sachverhalt berichtbar bleiben muss. Eine den Gerichten vorbehaltene Wertung iS einer Lösung der Tat- oder Schuldfrage ist jedoch unzulässig.

Entscheidungen
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