JudikaturJustizRS0124321

RS0124321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2008

Die Kindern gegenüber anzuwendende besondere Vorsicht ist auch dann geboten, wenn die konkrete Verkehrssituation eine Kontaktaufnahme zwischen Kraftfahrzeuglenker und Kind erforderlich macht. Verwendet der Kraftfahrzeuglenker dabei Worte oder Zeichen, ist auf den Empfängerhorizont des Kindes abzustellen. Die Bedeutung des Handzeichens des Kfz-Lenkers ist demnach nicht daran zu messen, was er damit ausdrücken wollte oder wie das Zeichen von einem erwachsenen Verkehrsteilnehmer aufzufassen war; entscheidend ist nur, wie es von Schulkindern im jeweiligen Alter verstanden werden konnte.