Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 919,91 EUR (darin 153,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe : Am 30. 6. 2006 ereignete sich gegen 10:45 Uhr auf der ampelgeregelten Kreuzung der Dr. Waibel Straße (L48) mit der Stadtstraße (L190) in Dornbirn ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Radfahrer und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des in der Schweiz zugelassenen …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem ersten der vom Berufungsgericht genannten Gründe zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Die beklagten Parteien stehen weiterhin auf dem Standpunkt, die Bodenmarkierungen an der konkreten Unfallstelle entsprächen nicht den Bestimmungen der StVO. Sie symbolisierten für den N…