Spruch Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Rekurs nicht zuständig. Das Rechtsmittel wird dem Oberlandesgericht Innsbruck überwiesen.…
Text Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Landesgericht Innsbruck als Erstgericht in einem Ablehnungsverfahren über die Mutter der beiden Pflegebefohlenen eine Ordnungsstrafe von 400 EUR, weil sie in der von ihr persönlich verfassten Ablehnung des Erstrichters im Pflegschaftsverfahr…
Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel nicht zuständig. a) Nach ständiger Rechtsprechung geht bei Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekurs- oder Berufungsgericht der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof, wobei der Rekurs unabhängig von der Höhe der Ordnungsstr…