Spruch 1. Aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei werden die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Klagebegehren, soweit es auf die Feststellung gerichtet ist, der mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts Korneuburg vom 21. Juni 2004 in Verbindung mit der Rekursentscheidung…
Text Begründung: In dem seit dem Jahr 2003 zu AZ 1 C 78/03g des Bezirksgerichts Korneuburg geführten Unterhaltsprozess begehrte die hier beklagte Frau Unterhalt bei aufrechter Ehe von 11.000 EUR monatlich ab Mai 2004. Ihr wurde mit einstweiliger Verfügung (EV) vom 21. Juni 2004 ein Provisorialunterhalt …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, sie ist auch im Sinn einer teilweisen Abänderung und einer teilweisen Aufhebung zur Verfahrensergänzung berechtigt. Im übrigen Umfang steht dem Klageanspruch das Prozesshindernis der Stre…