RS0124252 – OGH Rechtssatz
RS0124252 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Besitzanweisung erklärt der Übergeber, für den ein Dritter die Sache entweder als bloßer Inhaber oder als Rechtsbesitzer innehat, dieser solle die Sache ab einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt einer Bedingung für den Übernehmer innehaben.