RS0124247 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Präsentiert sich die vom hinterbliebenen Ehegatten behauptete Lebensplanung (Familiengründung) als von Unsicherheitsfaktoren geprägt, die nicht nur durch die Entscheidungen der Ehegatten und anderer Beteiligter (potenzieller Dienstgeber) steuerbar sind, so liegt eine bloß abstrakt mögliche zukünftige Entwicklung vor, die nicht ausreicht, um sie bei der Bemessung des entgangenen Unterhalts nach § 1327 ABGB zu berücksichtigen.