§ 327 Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.
§ 327 Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde. — ABGB
§ 327 Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018053
Zuletzt nach Updates gesucht am
Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn.