Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 327

§ 327Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.

Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn.