JudikaturJustizRS0124169

RS0124169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2023

Die Notorietät einer Tatsache entbindet zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenengerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung (WK-StPO § 281 Rz 348, 456).

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