RS0124160 – OGH Rechtssatz
RS0124160 – OGH Rechtssatz
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Bei tateinheitlichem Zusammentreffen der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit d StVO (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung) mit dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB hindert Art 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK die Verfolgung sowohl durch das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde infolge grundlegender Unterschiede der konkurrierenden Straftatbestände in den jeweils wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, der Schutzzwecke der Normen sowie der erfassten Unrechtsgehalte nicht.