RS0124086 – OGH Rechtssatz
RS0124086 – OGH Rechtssatz
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Der Begriff der Interzession wird durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet. Es macht keinen Unterschied, ob die Übernahme der Verpflichtung in der im Gesetz angeführten typischen Form eines Schuldbeitritts als Mitschuldner, Bürge oder Garant oder aber in einer diesen Formen wirtschaftlich gleichwertigen Form geschieht. Wenn sich jemand erkennbar nur als Interzedent zur Verfügung stellen will, kann sich schon aus den Grundsätzen der Erklärungs- und Vertragsauslegung ergeben, dass nur eine Interzession zu Stande kommt.