JudikaturJustizRS0123996

RS0123996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2017

Schiedsvereinbarungen, die für „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten" geschlossen wurden, gelten auch für Schadenersatzansprüche wegen einer behaupteten Vertragsverletzung, für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder für deliktische Ansprüche, insoweit das (konkret) schädigende Verhalten und eine bestimmte Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.

Entscheidungen
2