RS0123925 – OGH Rechtssatz
RS0123925 – OGH Rechtssatz
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Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Gericht berechtigt ist, die durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung auferlegten Verbote und Beschränkungen aufgrund eines neuen Antrags der gefährdeten Partei mit neuer einstweiliger Verfügung auszuweiten beziehungsweise abzuändern, ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die materielle Rechtskraft zu lösen.