JudikaturJustizRS0123921

RS0123921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2013

Bloße immaterielle Vorteile sind nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie sind gegenüber einem Vermögensschaden daher nicht anrechenbar. Der Gewinn an Freizeit stellt allenfalls einen immateriellen Vorteil des Geschädigten dar. Eine Anrechnung auf seinen Verdienstentgangsanspruch kommt demnach nicht in Betracht.

Entscheidungen
4