JudikaturJustizRS0123716

RS0123716 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, ist grundsätzlich nach der ausländischen lex fori zu beantworten.

Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die nach der ausländischen lex fori (hier: Serbien) bereits mit Einbringung Rechtshängigkeit bewirkende Klage auch zeitlich vor der inländischen Klage eingebracht wurde.

Entscheidungen
2