RS0123716 – OGH Rechtssatz
RS0123716 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, ist grundsätzlich nach der ausländischen lex fori zu beantworten.
Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die nach der ausländischen lex fori (hier: Serbien) bereits mit Einbringung Rechtshängigkeit bewirkende Klage auch zeitlich vor der inländischen Klage eingebracht wurde.