RS0123648 – OGH Rechtssatz
RS0123648 – OGH Rechtssatz
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Auch wenn medienrechtliche Entschädigungsansprüche ihre Wurzel im Schutz von Persönlichkeitsrechten (Ehre, Privatsphäre und Unschuldsvermutung) vor Eingriffen durch massenmediale Berichterstattung haben, macht der Minderjährige doch Geldersatz und damit einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend. Als Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedürfen Anträge auf medienrechtliche Entschädigung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.