JudikaturJustizRS0123544

RS0123544 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2020

Eine Beschwerde gegen das Unterbleiben einer auf Zustellung der im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht durch ein Erstgericht sieht die Strafprozessordnung nicht vor, sodass eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch verspätete Übermittlung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Effektiven Rechtsschutz gegen das vorübergehende Unterbleiben der gebotenen gerichtlichen Verfügung bietet aber der Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG.

Entscheidungen
5